Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
1. Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Leistungen, Aufträge, Lieferungen und Angebote von RheinRuhr Media. Geliefertes Material bleibt stets Eigentum von RheinRuhr Media. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die vereinbarten Nutzungsarten überlassen.

Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.


2. Honorare

Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.

Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist. Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung anderweitig angeboten werden.


3. Urheberrecht

Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von RheinRuhr Media erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.

Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.

Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen ist nicht gestattet. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.

Der Besteller ist verpflichtet, RheinRuhr Media ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.


4. Haftung, Kosten

Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.

Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er RheinRuhr Media von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

Unterbleibt die Namensnennung RheinRuhr Media oder eines für RheinRuhr Media tätigen Journalisten nach § 13 UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat RheinRuhr Media Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten. Der Besteller hat RheinRuhr Media von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.


5. Gewährleistung

Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist
innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen.

Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten bei Kaufverträgen. Bei Dienstverträgen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Auftraggeber trägt die presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. RheinRuhr Media übernimmt ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen.

Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber RheinRuhr Media von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.

Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen
beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten.


6. Erfüllungsort

Ist für die Lieferung der Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung ist es der Sitz von RheinRuhr Media in Leverkusen.